Zuwendungsbescheid 2022

Zuwendung der Stadt Waren (Müritz)

Sehr geehrter Herr Dr. Küster, auf Ihren Antrag vom 30.09.2022 i. V. mit dem am 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplan 2022 ergehen folgende Entscheidungen:
 
1.  Bewilligung
Auf  Ihren  o.  g.  Antrag  vom  30.09.2022  bewillige  ich  Ihnen  für  die  Zeit  vom  01.01.2022  bis  zum 31.12.2022 eine Zuwendung in Höhe von (Angaben in Zahlen sowie in Buchstaben): bis zu 199.000,00 € (einhundertneunundneunzigtausend 00/100 €) Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit genehmigt.
 
2.  Zweckbindung
Die  Zuwendung  ist  als  Betriebsbeihilfe  i.  S.  v.  Artikel  53  AGVO 1   zur  Deckung  des  laufenden Betriebsverlustes  i.  S.  d  Art.  53  Abs.  7  AGVO  der  Müritzeum  gGmbH  für  das  Geschäftsjahr  2022 zweckgebunden und zugleich beschränkt auf die beihilfefähigen Kosten i. S. d. Art. 53 Abs. 5 AGVO.

3.  Zuwendungsgrundlage, Zuwendungshöhe/-art und Auszahlung
Die  Gewährung  der  Zuwendung  erfolgt  auf  der  Grundlage  des  mit  dem  Gesellschafterbeschluss  vom 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplanes für das Jahr 2022 und des eingereichten Antrages.  Die Zuwendung wird als Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewertet, die gem. Art. 3 i. V. m. Art. 4 bis 9 und 53 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gem.  Art. 108 Abs. 8 AEUV freigestellt ist. Zugleich handelt es sich bei der Zuwendung der Stadt Waren (Müritz) um eine Projektförderung als Voll- und  Fehlbedarfsfinanzierung.  Diese  wird  i.  H.  v.  50  %  (Anteil  Zuwendungsgeber)  der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Begrenzung auf den Höchstbetrag von 199.000,00 € gewährt.  Die  Höhe  der  zuwendungsfähigen  Gesamtausgaben  gem.  des  Wirtschaftsplanes  2022  beträgt 398.000,00 €. Dies entspricht dem geplanten Jahresverlust 2022 der Müritzeum gGmbH. Die  Zuwendung  kann  erst  ausgezahlt  werden,  wenn  der  Zuwendungsbescheid  bestandskräftig geworden  ist.  Sie  können  die  Bestandskraft  des  Bescheides  und  damit  die  Auszahlung  der  Mittel beschleunigen,  indem  Sie  die  Bewilligungsbedingungen  anerkennen  und  auf  die  Einlegung  eines Rechtsbehelfs verzichten. Eine entsprechende Erklärung ist beigefügt.

4.  Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
Es gelten die Bestimmungen des Art. 3 i. V. m. Art. 4 - 9 und Art. 53 AGVO und zudem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P), sofern mit diesem Bescheid nicht abweichende Bestimmungen zu Einzelregelungen der ANBest.-P erlassen sind. Die ANBest.-P ist Bestandteil dieses Bescheides. Ausnahmen bzw. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des  Zuwendungsgebers.  Ein  entsprechender  Antrag  ist  dazu  bei  der  Stadt  Waren  (Müritz),  Amt  für Finanzen, Sachgebiet Finanzmanagement, einzureichen. Die bestimmungsgemäße Verwendung nach den vorgenannten Grundlagen muss bis zum 30.09.2023 durch  Vorlage  des  geprüften  und  festgestellten  Jahresabschlusses  inkl.  Lagebericht  nachgewiesen werden  (ersetzt  Verwendungsnachweis  und  Sachbericht;  Vorlage  der  Originalbelege  entfällt).  Die zuwendungs-  und  beihilfefähigen  Kosten  nach  der  ANBest.-P  und  der  AGVO  sind,  soweit  zutreffend, durch eine Trennungsrechnung auszuweisen. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 7,  8  und  Art.  53  der  AGVO  hingewiesen.  Die  zuwendungs-  und  beihilferechtliche  Prüfung  und Abrechnung obliegen der Geschäftsführung.  Die für den Zeitraum der Nachweisführung von der Müritzeum gGmbH aufgestellte Trennungsrechnung ist  von  einem  Wirtschaftsprüfer  oder  einer  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  im  Rahmen  der Abschlussprüfung  des  relevanten  Geschäftsjahres  zu  prüfen.  Die  Einhaltung  aller  Bedingungen  und Auflagen aus diesem Bescheid sind gegenüber dem Zuwendungsgeber bis zum 30.09.2023 schriftlich zu bestätigen. Zuwendungen sind für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die Beträge, welche nach Feststellung des  Jahresabschlusses  2022  nicht  erforderlich  waren,  um  Betriebsverluste  und  einen  angemessenen Gewinn für den Bewilligungszeitraum auszugleichen, sind zurückzuzahlen (vgl. Art. 53 Abs. 7 AGVO). Dies gilt auch für nicht beihilfefähige Kosten. Überzahlte Beträge sind auf das Konto der Stadt Waren (Müritz) DE 64 1505 0100 0640 0350 00 bei der Müritz-Sparkasse einzuzahlen. Die  Zuwendung  erfolgt  unter  dem  Vorbehalt  der  zuwendungs-  und  beihilferechtlichen  Rechtmäßigkeit sowie der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2022 (inkl. geprüfter Trennungsrechnung) und kann entsprechend ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. erfüllt werden. Die  Bedingungen  und  Auflagen  dienen  im  Wesentlichen  dazu,  insbesondere  die  Einhaltung  von zuwendungs- und beihilferechtlichen Vorgaben sicherzustellen. 
 
5.  Herleitung Auszahlungsbetrag
Der Wirtschaftsplan 2022 der Müritzeum gGmbH sieht einen Ausgleich durch die Gesellschafter i. H. v. 398.000,00  €  vor.  Hiervon  sind  für  die  Stadt  Waren  (Müritz)  50  %  (v.  H.),  mithin  199.000,00  €,  zu entrichten.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen  diesen  Bescheid  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  Bekanntgabe  Widerspruch  bei  der  Stadt
Waren (Müritz) - Der Bürgermeister - Zum Amtsbrink 1 in 17192 Waren (Müritz) erhoben werden.  
 
Mit freundlichen Grüßen
Möller
Bürgermeister